Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreutz & Partner GmbH (Stand 08/2025)

§ 1 Gel­tungs­be­reich

1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ver­trä­ge zwi­schen der Kreutz & Part­ner GmbH (nach­fol­gend ‘Auf­trag­neh­mer’) und ihren Kun­den (nach­fol­gend ‘Auf­trag­ge­ber’).
2. Die­se AGB gel­ten aus­schließ­lich für Unter­neh­mer i.S.d. § 14 BGB sowie für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­che Son­der­ver­mö­gen.
3. Abwei­chen­de oder ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Auf-trag­ge­bers wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wur­de aus­drück­lich zuge­stimmt.
4. Ergän­zend gilt die jeweils aktu­el­le Daten­schutz­er­klä-rung des Auf­trag­neh­mers, abruf­bar unter: http://kreutz-partner.de/datenschutz

§ 2 Ver­trags­ge­gen­stand und Leis­tungs­um­fang

1. Der Auf­trag­neh­mer erbringt Bera­tungs­dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen Unter­neh­mens­be­ra­tung, Stra­te­gie, Pro­zes­se und digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on.
2. Die Leis­tung ist erbracht, sobald die ver­ein­bar­ten Ana­ly­sen, Emp­feh­lun­gen oder Kon­zep­te erstellt und dem Auf­trag­ge­ber über­mit­telt wur­den. Ein wirt­schaft­li­cher Erfolg wird nicht geschul­det.
3. Der Auf­trag­neh­mer ver­wen­det u. a. digi­ta­le Tools wie MS Teams, Miro, Share­Point sowie KI-gestütz­te Sys­te­me wie ChatGPT oder Gemi­ni. Eine Haf­tung für etwa­ige Fehl­funk­tio­nen oder unge­naue Ergeb­nis­se die­ser Tools ist aus­ge­schlos­sen.
4. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, zur Leis­tungs­er­brin­gung geeig­ne­te Drit­te (Unter­auf­trag­neh­mer) ein­zu­set­zen, bleibt jedoch für die Ver­trags­er­fül­lung ver­ant­wort­lich.
5. Ände­rungs­wün­sche des Auf­trag­ge­bers wäh­rend der Pro­jekt­lauf­zeit gel­ten nur dann als ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wur­den. Der Auf­trag­neh­mer kann eine Anpas­sung von Zeit­plan und Ver­gü­tung verlangen.

§ 3 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers

1. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, alle zur ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­trags­durch­füh­rung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Daten recht­zei­tig bereit­zu­stel­len.
2. Ver­zö­ge­run­gen oder Schä­den auf­grund unter­las­se­ner oder ver­spä­te­ter Mit­wir­kung lie­gen nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Auf­trag­neh­mers.
3. Kommt der Auf­trag­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten trotz Mah­nung nicht nach, ist der Auf­trag­neh­mer zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung berech­tigt. Die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen sind voll zu vergüten.

§ 4 Ver­gü­tung und Zah­lungs­be­din­gun­gen

1. Die Ver­gü­tung erfolgt auf Grund­la­ge eines schrift­lich ver­ein­bar­ten Fest­prei­ses oder nach Zeit­auf­wand (Zeit­ho­no­rar). Ein rein erfolgs­ab­hän­gi­ges Hono­rar wird aus­ge­schlos­sen.
2. Alle ange­ge­be­nen Prei­se sind Net­to-Prei­se und ver­ste­hen sich zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er (z.Zt. 19%)
3. Rech­nun­gen sind ohne Abzug inner­halb von 14 Tagen nach Zugang zur Zah­lung fäl­lig.
4. Bei Zah­lungs­ver­zug betra­gen die Ver­zugs­zin­sen 9 %-Punk­te über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz (§ 288 BGB). Pro Mah­nung wird eine Gebühr in Höhe von 40 EUR fäl­lig.
5. Die Auf­rech­nung ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zulässig.

§ 5 Haf­tung

1. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist auf 5.000.000 EUR für Per­so­nen- und Sach­schä­den sowie 250.000 EUR für Ver­mö­gens­schä­den pro Scha­dens­fall begrenzt.
2. Eine Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­delt sich um die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten).
3. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht für Ver­zö­ge­run­gen oder Schä­den auf­grund feh­len­der Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers.
4. Für Ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt (z. B. Pan­de­mien, Natur­ka­ta­stro­phen, behörd­li­che Anord­nun­gen) besteht kei­ne Haftung.

§ 6 Geheim­hal­tung und Schutz geis­ti­gen Eigen­tums

1. Alle durch den Auf­trag­neh­mer erstell­ten Kon­zep­te, Berich­te, Ana­ly­sen und sons­ti­gen Arbeits­er­geb­nis­se sind aus­schließ­lich für den inter­nen Gebrauch des Auf­trag­ge­bers bestimmt. Eine Wei­ter­ga­be an Drit­te ist nur mit schrift­li­cher Zustim­mung gestat­tet.
2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, sämt­li­che im Rah-men der Zusam­men­ar­beit erlang­ten Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behan­deln.
3. Bei Ver­let­zung die­ser Pflicht behält sich der Auf­trag­neh­mer die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen vor.

§ 7 Nutzungsrechte

1. Der Auf­trag­neh­mer räumt dem Auf­trag­ge­ber ein ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht an den im Rah­men des Pro­jekts erstell­ten Arbeits­er­geb­nis­sen zur inter­nen Ver­wen­dung ein.
2. Eine Ver­öf­fent­li­chung, Ver­viel­fäl­ti­gung oder Wei­ter­ga­be an Drit­te ist nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers zulässig.

§ 8 Wett­be­werbs- und Abwer­be­ver­bot

1. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit und für 12 Mona­te danach kei­ne Mit­ar­bei­ter oder Sub­un­ter­neh­mer des Auf­trag­neh­mers direkt oder indi­rekt abzu­wer­ben oder ein­zu­stel­len.
2. Bei Ver­stoß wird eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 50.000 EUR pro Fall fällig.

§ 9 Stor­nie­rung vor Pro­jekt­be­ginn

1. Bei Stor­nie­rung durch den Auf­trag­ge­ber bis 14 Kalen­der­ta­ge vor geplan­tem Pro­jekt­be­ginn fällt kei­ne Stor­no­ge­bühr an.
2. Bei Stor­nie­rung weni­ger als 14, aber mehr als 7 Kalen­der­ta­ge vor Pro­jekt­be­ginn wer­den 25 % des ver­ein­bar­ten Hono­rars fäl­lig.
3. Bei Stor­nie­rung weni­ger als 7 Kalen­der­ta­ge vor Pro­jekt­be­ginn wer­den 50 % des ver­ein­bar­ten Hono­rars fällig.

§ 9a Aus­fall­ho­no­rar nach Pro­jekt­be­ginn

1. Wird ein Pro­jekt nach dem ver­ein­bar­ten Pro­jekt­be­ginn durch den Auf­trag­ge­ber ohne wich­ti­gen Grund abge­bro­chen oder auf unbe­stimm­te Zeit ver­scho­ben, so steht dem Auf­trag­neh­mer ein pau­scha­les Aus­fall­ho­no­rar in Höhe von 25% des ver­ein­bar­ten Gesamt­ho­no­rars für die nicht mehr durch­führ­ba­ren Leis­tun­gen zu.
2. Dies gilt unab­hän­gig von einer Kün­di­gung nach §10 und zusätz­lich zu den bis dahin erbrach­ten und abzu­rech­nen­den Leis­tun­gen.
3. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass ein gerin­ger Scha­den ent­stan­den ist.

§ 10 Kün­di­gung

1. Bei­de Ver­trags­par­tei­en kön­nen das Ver­trags­ver­hält­nis mit einer Frist von 14 Kalen­der­ta­gen zum Monats­en­de in Text­form kün­di­gen.
2. Im Fal­le einer vor­zei­ti­gen Kün­di­gung bleibt der Auf­trag­ge­ber zur Zah­lung der bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen ver­pflich­tet.
3. Der Auf­trag­neh­mer ist zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung berech­tigt, wenn der Auf­trag­ge­ber mit­wir­kungs­pflich­tig ver­letzt oder ein wich­ti­ger Grund vorliegt.

§ 11 Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

1. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.
2. Gerichts­stand ist der Sitz des Auf­trag­neh­mers in Sie­gen (bzw. Neun­kir­chen).
3. Für Auf­trag­ge­ber mit Sitz in der DACH-Regi­on gilt eben­falls Neun­kir­chen als Gerichtsstand.

§12 Refe­renz­nen­nung

1. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, den Namen und das Logo des Auf­trag­ge­bers sowie eine sach­li­che, prä­gnan­te Beschrei­bung des durch­ge­führ­ten Pro­jekts (z.B. Bran­che, The­ma, Zeit­raum, Nut­zen) als Refe­renz zu ver­wen­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Nut­zung in Prä­sen­ta­tio­nen, auf der Web­site, in Ange­bo­ten sowie in sozia­len und digi­ta­len Medi­en.
2. Sofern der Auf­trag­ge­ber die­ser Nut­zung wider­spre­chen möch­te, hat er dies spä­tes­tens bei Pro­jek­ten­de in Text­form mit­zu­tei­len.
3. Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Ver­öf­fent­li­chung, ins­be­son­de­re mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder Zita­ten, erfolgt nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Auftraggebers.

§ 13 Schluss­be­stim­mun­gen

1. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ses Ver­tra­ges bedür­fen der Text­form. Dies gilt auch für die Ände­rung die­ses Schrift­form­erfor­der­nis­ses.
2. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­trags ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unbe­rührt. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, die unwirk­sa­me Rege­lung durch eine dem wirt­schaft­li­chen Zweck am nächs­ten kom­men­de wirk­sa­me Rege­lung zu ersetzen.

August 2025
Kreutz & Part­ner GmbH
Köl­ner Stra­ße 190, 57290 Neunkirchen

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